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OR 257f Abs. 1 und 3, OR 257h Abs. 2, OR 271 f., OR 273, OR 272a Abs. 1 lit. b, ZPO 52, ZPO 202

ZMP 2021 Nr. 16: Beharrliche Verweigerung des Zutrittsrechts als Grund für einen Erstreckungsausschluss bei einer ordentlichen Kündigung. Auslegung des Kündigungsschutzgesuchs nach Treu und Glauben.

06.12.2021 | MJ210062-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Kreuzt eine nicht anwaltlich vertretene Partei auf dem Formular für eine Kündigungsschutzklage nur den Antrag auf Erstreckung des Mietverhältnisses an, verlangt dabei aber eine unbefristete Erstreckung und bestreitet an anderer Stelle den angegebenen Kündigungsgrund, so ist das nach Treu und Glauben auch als Begehren um Kündigungsschutz gemäss Art. 271 f. OR auszulegen (E. III.1.3).

 

Die beharrliche Verweigerung des Zutritts zur Mietwohnung zu Unterhaltszwecken stellt eine schwere Pflichtverletzung nach Art. 257f Abs. 3 OR dar und kann eine ausserordentliche Kündigung nach sich ziehen. Greift der Vermieter dennoch zu einer ordentlichen Kündigung, so bringt er damit für gewöhnlich zum Ausdruck, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht unzumutbar ist, so dass trotz Art. 272a Abs. 1 lit. b OR grundsätzlich eine Erstreckung infrage kommt. Eine solche Annahme verbietet sich jedoch, wenn das vertragswidrige Verhalten der Mieterin bis zum Erstreckungsentscheid andauert (E. III.2).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

06.12.2021

MJ210062-L

OR 257f Abs. 1 und 3
OR 257h Abs. 2
OR 271 f.
OR 273
OR 272a Abs. 1 lit. b
ZPO 52
ZPO 202

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011